| 1. | Wählbarkeitskriterien für den Preis |
| § | Reglement,
Artikel 4: "Die Stiftung hat im Geist des Testaments des Herrn Marcel Benoist und nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde den Zweck, jährlich jenem schweizerischen oder in der Schweiz domizilierten Gelehrten einen Preis zu verleihen, dessen Werk sich durch seine Originalität, seinen innovativen Charakter und seine Wirkungen, insbesondere auf die das menschliche Leben in allen seinen Aspekten betreffenden Wissenschaften, auszeichnet. Für den Preis fallen alle wissenschaftlichen Arbeiten in Betracht, handle es sich um Entdeckungen, Erfindungen, oder Studien [...]. Hingegen sind die künstlerischen Werke auf dem Gebiet der Literatur, der Musik und der schönen Künste davon ausgeschlossen". |
| 1.1 | Wissenschaftlicher Charakter der vorgeschlagenen Arbeiten |
| Das für den Preis vorgeschlagene Werk muss in erster Linie aus Arbeiten mit wissenschaftlichem Charakter im weiteren Sinne (Entdeckungen, Erfindungen, Studien) bestehen; Kunstwerke sind ausdrücklich ausgeschlossen. So können beispielsweise musikologische Forschungen, Textanalysen oder kunsthistorische Studien ausgezeichnet werden, nicht aber Symphonien, Romane oder Gemälde. | |
| 1.2 | Innovativer Charakter, Originalität, Wirkung |
| Diese
Kriterien setzen voraus, dass es sich um das
Resultat von wissenschaftlicher Forschung handeln muss. Arbeiten, die nur auf dem Zusammentragen von Daten (Wörterbücher, Handbücher, Lexika, Datenbanken) beruhen, erfüllen - unbesehen von Umfang und Nutzen - diese Kriterien nicht, es sei denn, sie zeugen von einer innovativen Methodik, die Schule gemacht hat. Wenn in der Vergangenheit Urheber solcher Werke manchmal ausgezeichnet wurden, dann deshalb, weil sie zu einem guten Teil ihre eigenen Forschungen beschrieben. Ebenso reicht die einfache Anwendung von Resultaten aus Forschungsarbeiten anderer Forschenden - sei es in der Technik, der praktischen Medizin, im Rechtswesen, in der Psychologie, der Pädagogik, usw. - nicht aus, auch wenn sich die betroffene Person sehr verdienstvoll gemacht und grosse Bekanntheit erlangt hat. In der Vergangenheit wurden Preise an solche Praktiker nur vergeben, wenn sie gleichzeitig neue Methoden oder Prinzipien entwickelt hatten. Wenig Chancen auf Auszeichnung haben in diesem Sinne selbst neue Arbeiten, wenn sie eine schon etablierte Forschungstradition fortsetzen (zum Beispiel die Isolierung eines bereits in anderen Organismen festgestellten Gens), denn damit werden sie wahrscheinlich nicht als wirklich innovativ beurteilt, so interessant und nützlich sie auch sein mögen. Schliesslich erfordert das Kriterium der Wirkung notwendigerweise eine gewisse internationale Resonanz, auch dann, wenn die entsprechende Arbeit die Erforschung eines sehr lokalen Phänomens betrifft. Ein im Ausland wenig oder gar nicht bekannter Wissenschaftler hat wenig Chancen, gewählt zu werden, selbst wenn er in der Schweiz gut bekannt ist. Zusammenfassend kann man sagen, dass ein preiswürdiges Werk folgende wesentlichen Merkmale aufweist: (1) es stellt eine innovative Idee vor, (2) es zeigt den Weg zur Überprüfung dieser Idee, (3) es macht einige Schritte auf diesem Weg, und (4) es bringt die anderen dazu, den gleichen Weg einzuschlagen. |
|
| 1.3 | Bedeutung für das menschliche Leben |
| Zuerst ist festzuhalten, dass gemäss dem oben zitierten Art. 4 des Reglements nicht die vorgeschlagenen Arbeiten selbst Bedeutung für "das menschliche Leben in allen seinen Aspekten" haben müssen, sondern die Wissenschaften, auf die sie eine Wirkung ausüben. Diese Unterscheidung ist subtil, und es war denn auch in allen Wahlverfahren die Bedeutung der Arbeiten selbst, die untersucht worden ist. Der Stiftungsrat hat den Ausdruck "menschliches Leben in allen seinen Aspekten" stets in einem weitgefassten Sinn verstanden: Für ihn geht der Ausdruck weit über die einfache menschliche Gesundheit hinaus und umfasst nicht nur alle möglichen Anwendungsbereiche einer Entdeckung, Erfindung oder Studie, sondern auch deren kulturellen Wert. Das erklärt die Tatsache, dass der Preis in der Vergangenheit beispielsweise an Vertreter der reinen Mathematik, der mathematischen Physik, der theoretischen Physik oder auch der Astronomie gehen konnte. | |
| 1.4 | Nationalität der Kandidatinnen und Kandidaten |
| Die Kandidierenden müssen schweizerischer Nationalität oder in der Schweiz wohnhaft sein. So sind in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls wählbar, wofür sich zahlreiche Beispiele in der Liste der bisherigen Preisträger finden. Nach dem Wortlaut von Art. 4 des Reglements sind im Prinzip auch die im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer wählbar. | |
| 1.5 | Alter der Kandidatinnen und Kandidaten |
| Es besteht keine Altersbeschränkung, und die Bandbreite der bisherigen Preisträger geht dementsprechend von 29 bis 77 Jahren! Die Liste der Preisvergaben zeigt jedoch, dass Wissenschaftler, die in ihrem Spezialgebiet bereits gut bekannt sind und sich in einem Stadium ihrer Karriere befinden, das ihnen noch alle Möglichkeiten zur Weiterentwicklung bietet, die besten Chancen haben. In dieser Hinsicht ist der Marcel-Benoist-Preis eher als Auszeichnung für etablierte denn als Förderung für junge Forscherinnen und Forscher zu verstehen. Dies heisst aber auch nicht, dass er eine Anerkennung am Ende einer Karriere sein sollte. | |
| 1.6 | Berufliche Stellung |
| Die Forschungsinstitute, an denen die Kandidatinnen und Kandidaten arbeiten, müssen nicht unbedingt Hochschulen sein. In der Vergangenheit ist der Preis zum Beispiel an Forscher des Basler Instituts für Immunologie (eine ehemalige Stiftung von Hoffmann - LaRoche) oder des IBM - Forschungszentrums in Zürich / Rüschlikon gegangen. Ebenso müssen die Kandidatinnen und Kandidaten nicht notwendigerweise einem Lehrkörper einer Hochschule angehören, auch wenn das bei der grossen Mehrheit der bisherigen Preisträger der Fall war. Es muss jedoch festgehalten werden, dass gemäss einer im Jahre 2007 getroffenen Entscheidung die Mitglieder des Marcel-Benoist-Stiftungsrats nicht wählbar sind für den Preis. | |
| 1.7 | Mehrere Kandidaturen, Aufteilung des Preises |
| In Ausnahmefällen hat der Stiftungsrat einer Aufteilung des Preises (auf bis zu drei Preisträger) zugestimmt. Meistens hatten diese Co-Preisträger jedoch Beiträge an dasselbe Werk oder an Arbeiten auf verwandtem Gebiet geleistet. Die Häufigkeit geteilter Preise hat in den letzten Jahren zugenommen, was die Tatsache widerspiegelt, dass wissenschaftliche Forschung heutzutage mehr und mehr im Teamwork betrieben wird und das Ergebnis von Anstrengungen in mehreren Fachgebieten darstellt. Trotzdem bleibt die Preisverleihung an Einzelpersonen die Regel. | |
| 1.8 | Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung eines Werkes und der Preisverleihung |
| Das Testament von Marcel Benoist schreibt vor, den Preis " jährlich jenem [...] Gelehrten, der während des Jahres die nützlichste [...] Erfindung [...] gemacht hat ", zu verleihen. Diese Bedingung wurde nie eingehalten, denn sie wurde von Anfang an als unvereinbar mit der Dynamik der modernen wissenschaftlichen Forschung betrachtet; das gilt insbesondere für die Forderung nach einer unabhängigen Bestätigung, die Zeit erfordert. Auf diesen Punkt ist demnach bei der Kandidatensuche nicht zu achten. | |
| 1.9 | Weitere Kriterien |
| Bei gleicher wissenschaftlicher Qualität hat der Stiftungsrat gelegentlich weitere Kriterien angewandt, um zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten entscheiden zu können, zum Beispiel ihre Begabung als Lehrende oder Vortragende, ihr Interesse für praktische Anwendungen ihrer Arbeiten, ihre Fähigkeit, eine Forschungsgruppe zu leiten oder eine Schule zu gründen, ihre Sorge um die Zukunft der Studierenden, ihr öffentliches Engagement, usw. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass es sich dabei um absolut zweitrangige Kriterien handelt: In erster Linie und vor allem ist die wissenschaftliche Qualität des Werkes entscheidend für die Wahl der Preisträgerin oder des Preisträgers. | |
| 2. | Fachgebiete, die für den Preis in Frage kommen |
| § | Reglement,
Artikel 4: " [ ] Für den Preis fallen alle wissenschaftlichen Arbeiten in Betracht, handle es sich um Entdeckungen, Erfindungen oder Studien auf naturwissenschaftlichem und biomedizinischem sowie auf geistes- und sozialwissenschaftlichem Gebiet. [ ] " |
| Für eine Preisverleihung kommen alle Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Charakter und alle möglichen Fachgebiete in Frage. Kurz gesagt geht es um alle Bereiche, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung unterstützt werden können. Als Beispiele werden im Folgenden die Fachgebiete aufgezählt, wie sie bei der Klassierung der Unterstützungsbeiträge im Jahresbericht 1998 des Nationalfonds aufgeführt sind. | |
| Geistes- und Sozialwissenschaften | |
| Philosophie,
Religions- und Erziehungswissenschaften: Philosophie, Religionswissenschaften, Theologie, Kirchengeschichte, Erziehungs- und Bildungswissenschaften, Psychologie |
|
| Sozial-,
Wirtschafts- und Rechtswissenschaften: Soziologie, Politikwissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften, Human- und Wirtschaftsgeografie, Humanökologie |
|
| Geschichtswissenschaften: Allgemeine Geschichte, Schweizer Geschichte, Altertumswissenschaften |
|
| Archäologie,
Ethnologie, Kunstwissenschaften und Urbanistik: Ur- und Frühgeschichte, Archäologie, Ethnologie, Kunstgeschichte, Theater- und Filmwissenschaften, Architektur, Urbanistik |
|
| Sprach-
und Literaturwissenschaften: Germanistik und Anglistik, Romanistik, usw |
|
| Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften | |
| Mathematik | |
| Astronomie, Astrophysik, Weltraumforschung | |
| Chemie: Physikalische Chemie, Anorganische Chemie, Organische Chemie |
|
| Physik: Theoretische Physik, Kernphysik, Elementarteilchenphysik, Physik der kondensierten Materie, Plasmaphysik, usw... |
|
| Ingenieurwissenschaften: Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen, Fluiddynamik, Elektroingenieurwesen, Materialwissenschaften, Informatik, Chemische Verfahrenstechnik, Mikroelektronik und Optoelektronik, Nanowissenschaften, Biotechnologie, usw |
|
| Umweltwissenschaften: Bodenkunde, Geomorphologie, Meteorologie, Klimatologie, Atmosphärenphysik, Aeronomie, Hydrologie, Limnologie, Glaziologie, usw |
|
| Erdwissenschaften: Geologie, Geophysik, Geochemie, Geochronologie, Paläontologie, Mineralogie, usw |
|
| Biologie und Medizin | |
| Biologische
Grundlagenwissenschaften: Biochemie, Molekularbiologie, Zellbiologie, Zytologie, Genetik, Embryologie, Entwicklungsbiologie, Experimentelle Mikrobiologie, Biophysik |
|
| Allgemeine
Biologie: Botanik, Zoologie, Anthropologie, Primatologie, Forst- und Agrarwissenschaften, Umweltforschung, Oekologie |
|
| Medizinische
Grundlagenwissenschaften: Strukturforschung, Neurophysiologie und Hirnforschung, Herz- und Kreislaufforschung, Endokrinologie, Physiologie, Pharmakologie, Pharmazie, Medizinische Mikrobiologie |
|
| Experimentelle
Medizin: Experimentelle Krebsforschung, Pathophysiologie, Immunologie, Immunpathologie, Verhaltensforschung |
|
| Klinische
Medizin: Innere Medizin, Chirurgie, Klinische Krebsforschung, Klinische Pharmakologie, Dermatologie, Gynäkologie, Pädiatrie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie, Ophtalmologie, Tropenmedizin, Veterinärmedizin, "Biomedical Engineering", Klinische Herz- und Kreislaufforschung, Klinische Endokrinologie, Klinische Pathophysiologie, Klinische Immunologie und Immunpathologie, Klinische Ernährungsforschung, Geriatrie, Sportmedizin |
|
| Präventivmedizin: Epidemiologie, Früherfassung, Vorbeugung |
|
| Sozialmedizin: Humanökologie, Umwelttoxikologie, Arbeitsmedizin, Ergonomie, Gesundheitserziehung, Gesundheit, Medizinische Statistik |
|
| 3. | Personen mit Vorschlagssrecht für die Preisverleihung |
| § | Reglement,
Artikel 6: "Anträge auf die Verleihung des Jahrespreises können gestellt werden durch: a) die Mitglieder des Stiftungsrates; b) die Behörden einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, einer Universität oder einer anderen Institution des öffentlichen oder privaten Rechts der Schweiz; c) die Mitglieder des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der schweizerischen Universitäten im Sinne der Definition gemäss Art. 4 der Stiftungsurkunde. [ ]" |
| 3.1 | Die Mitglieder des Stiftungsrates |
| Das Vorschlagsrecht steht ohne Einschränkung allen Mitgliedern des Stiftungsrates zu, also auch denjenigen, die nicht dem Lehrkörper einer Schweizer Hochschule angehören. | |
| 3.2 | Die Behörden einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, einer Universität oder einer anderen Institution des öffentlichen oder privaten Rechts der Schweiz |
| Dieser Absatz dehnt das Vorschlagsrecht auf die Rektorate und Dekanate (bzw. Departemente für die ETH's) der Schweizer Hochschulen aus. Ihre Verantwortlichen können also als Einzelpersonen (gemäss Art. 6, Absatz c) oder im Namen der Instanz, von der sie beauftragt sind, Anträge stellen. Als "andere Institution des öffentlichen oder privaten Rechts" gelten Organisationen wie zum Beispiel das Friedrich Miescher-Institut in Basel oder die Jean Monnet-Stiftung in Lausanne. | |
| 3.3 | Die Mitglieder des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der schweizerischen Universitäten im Sinne der Definition gemäss Art. 4 der Stiftungsurkunde |
| Der Hinweis auf die Stiftungsurkunde beschränkt den Begriff der Universität auf diejenigen Institutionen, welche dem Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, den Titel eines Hochschulkantons im Sinne des Hochschulförderungsgesetzes vom 22. März 1991 (bzw. seiner nachfolgenden Revisionen) verleihen. | |
| Wie man feststellen kann, sind die ehemaligen Preisträger nicht ausdrücklich befugt, Anträge zu stellen. Sie gehören jedoch praktisch alle zur Kategorie derjenigen, die gemäss Art. 6, Absatz c das Vorschlagsrecht haben. Niemand darf sich selbst vorschlagen. | |
| Zur Präzisierung sei noch erwähnt, dass die Personen mit Vorschlagsrecht dieses zugunsten jeder Kandidatur ausüben können, unabhängig vom wissenschaftlichen Fachbereich und der Institution, denen sie selbst angehören. | |
| 4. | Einreichen der Vorschläge, erforderliche Dokumente, Einreichefristen |
| § | Reglement,
Artikel 6: "[ ] Die Anträge sind an ein Mitglied des Stiftungsrates zu richten. Sie sollen die Beurteilung von Art und Bedeutung des beantragten Werks sowie der Persönlichkeit seines Urhebers ermöglichen." |
| § | Reglement,
Artikel 7: "[ ],veranlasst der Stiftungsrat die erforderlichen Untersuchungen, Beurteilungen oder Begutachtungen und legt die Form für einen Antrag, die beizulegenden Dokumente sowie die Einreichungsfristen fest. [ ]." |
| 4.1 | Adressaten der Vorschläge |
| Ausser anders lautenden Anweisungen der Stiftung sind die Vorschläge an ein Mitglied des Stiftungsrates zu richten (eine Liste dieser Personen findet sich in der Wegleitung zum Formular " Vorschlag für den Marcel-Benoist-Preis "). Aus praktischen Gründen werden Antragsteller von der Stiftung jeweils an den Vertreter oder die Vertreterin ihrer Hochschule verwiesen; dies ist aber keine absolute Regel. Grundsätzlich kann jeder Vorschlag an ein beliebiges Mitglied des Stiftungsrates gerichtet werden. | |
| 4.2 | Antragsdossier |
| Die Anträge müssen auf dem Formular der Stiftung "Vorschlag für den Marcel-Benoist-Preis" (Original oder Kopie) eingereicht werden. In der Wegleitung zum Formular wird präzisiert, welche Dokumente zur Stützung des Antrags zwingend mitgeliefert werden müssen und was für fakultative Dokumente dem Dossier beigefügt werden können. Die inhaltlichen Details des Dossiers, das mit dem Antrag eingereicht wird, liegen weitgehend im Ermessen des Antragstellers, doch sollen die Unterlagen dazu dienen, die Kandidaturen richtig zu beurteilen. Es lohnt sich also, das Dossier sorgfältig zusammenzustellen. Die Antragsdossiers werden am Ende des Wahlverfahrens nicht zurückgeschickt, ausser wenn ein entsprechendes Gesuch ans Stiftungssekretariat gerichtet wird. Sie werden fünf Jahre nach der Einreichung vernichtet. | |
| 4.3 | Fristen |
| Die Einreichefristen für die Vorschläge sind dem Formular "Vorschlag für den Marcel-Benoist-Preis" zu entnehmen. Alle Unterlagen zur Stützung eines Antrags müssen gleichzeitig mit diesem eingereicht werden; zusätzliche Einsendungen nach dem Schluss der Einreichefrist sind unstatthaft, es sei denn, die Stiftung verlange sie ausdrücklich. Anträge, die diese Bedingungen nicht erfüllen oder nach Ablauf der Frist eintreffen, können nicht berücksichtigt werden. Es werden keine Vorschläge per E-Mail oder Fax entgegengenommen. | |
| 4.4 | Erneuerung eines Antrags in einem nächsten Jahr |
| Es ist erlaubt, einen gescheiterten Kandidaten bzw. eine Kandidatin in einem nächsten Jahr wieder vorzuschlagen, und es kommt in der Tat häufig vor, dass gewisse Personen mehrmals vorgeschlagen werden. Allerdings wird eine Kandidatur nie automatisch von einem Jahr aufs nächste übertragen, sondern muss wieder neu eingereicht werden (Entscheid des Stiftungsrates vom 8. Oktober 1993). Wenn die Erneuerung des Antrags innerhalb dreier Jahre nach der letzten Einreichung erfolgt, ist es nicht nötig, ein vollständiges Dossier einzureichen; es reicht ein komplett ausgefülltes Antragsformular, dem allenfalls alle neuen Elemente beigefügt werden, welche für diese Kandidatur sprechen. | |
| 5. | Wahlverfahren der Preisträgerinnen und Preisträger |
| § | Reglement,
Artikel 7: "Um eine möglichst breit abgestützte Auswahl der Preisträger zu gewährleisten, veranlasst der Stiftungsrat die erforderlichen Untersuchungen, Beurteilungen oder Begutachtungen und legt die Form für einen Antrag, die beizulegenden Dokumente sowie die Einreichungsfristen fest. [ ]." |
| Der Stiftungsrat ist völlig frei in der Organisation des Wahlverfahrens. Aufgrund eines 2005 beschlossenen und am 31. August 2007 revidierten Verfahrens werden zur Zeit die Anträge zuerst vom Stiftungsausschuss auf der Basis einer Vorevaluation sortiert. Diese wird von den Mitgliedern des Stiftungsrates wie auch - für nicht im Stiftungsrat vertretene Fachgebiete - von externen Expertinnen und Experten vorgenommen wird. Diese Vorwahl hat zum Ziel, die offensichtlich weniger qualifizierten Anträge zu eliminieren und die übrigen als definitive Kandidaturen für den Jahrespreis vorzuschlagen. Jede definitive Kandidatur wird sodann einer vertieften Beurteilung durch mehrere schweizerische und internationale Expertinnen und Experten unterzogen; deren Berichte werden dem Antragsdossier und den Resultaten der Vorwahl beigefügt und dienen als Entscheidungsgrundlage für die Wahl des Preisträgers oder der Preisträgerin. | |
| 6. | Entscheid, Rekurs, Information |
| § | Reglement,
Artikel 5: "Der Stiftungsrat beschliesst abschliessend über die ihm unterbreiteten Anträge auf Verleihung des Jahrespreises. Jeder Rekurs ist ausgeschlossen." |
| 6.1 | Entscheid und Rekurs |
| Die Wahl des Preisträgers oder der Preisträgerin erfolgt anlässlich der ordentlichen jährlichen Sitzung des gesamten Stiftungsrates, in der Regel gegen Ende August oder Anfang September. Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig; jeder Rekurs ist ausgeschlossen. | |
| 6.2 | Information |
| Das Ergebnis der Wahl wird durch ein Pressecommuniqué veröffentlicht, das im Allgemeinen von den wichtigsten schweizerischen Tageszeitungen übernommen wird. Nur der Preisträger bzw. die Preisträgerin, die Behörden der Institution, an der er oder sie angestellt ist (Rektor, Dekan), die externen Expertinnen und Experten sowie die Personen, die ihn oder sie vorgeschlagen haben, werden mit einem persönlichen Brief informiert. Im Zweifelsfall kann das Stiftungssekretariat kontaktiert werden. | |
| Es werden weder Auskünfte über den Ablauf des Wahlverfahrens erteilt noch Korrespondenz darüber geführt, ausser wenn die Stiftung ausnahmsweise zusätzliche Informationen benötigt. Nach Bekanntgabe des Preisträgers oder der Preisträgerin werden Auskünfte nur zu dessen bzw. deren Person erteilt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens und insbesondere die von den gescheiterten Kandidaturen im Verlauf des Selektionsprozesses erzielten Resultate unterliegen der Geheimhaltung. | |